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Gesellschaft

Ein Grund zum Feiern: 75 Jahre Grundgesetz

Heute wird unser Grundgesetz 75 Jahre alt – die Grundlage unseres Zusammenlebens in einem freien und demokratischen Rechtsstaat.

Symbolbild: Soldaten vor dem Reichstagsgebäude in Berlin.

Foto: Bundeswehr/Wilke

grundgesetz

Das Grundgesetz ist eine der tragenden Säulen unserer freiheitlich-demokratischen Gesellschaft. Am 23. Mai 1949 trat es in Kraft. Der Reservistenverband feiert den Tag den Geburtstag des Grundgesetzes hier mit einer kleinen Übersicht. Sie zeigt wichtige Artikel des Grundgesetzes auf, die eine wichtige Rolle für Reservistinnen und Reservisten sowie den Reservistenverband spielen. Einige der hier aufgeführten Passagen können Sie auch in der Sonderpublikation des BAMAD für den Reservistenverband nachlesen. Darin beleuchtet das BAMAD Hintergründe und Ausprägung der wehrhaften und streitbaren Demokratie. Die Broschüre steht hier zum Download bereit.

Menschenwürde

Dem Staat ist vom Grundgesetz her – konkret durch Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG – die Verpflichtung auferlegt, die Würde des Menschen zu achten und sie zu schützen. Die aus der Menschenwürde abgeleiteten Grundrechte binden nach Art. 1 Abs. 3 GG jede staatliche Gewalt. Dies setzt auch voraus, dass die für den Staat handelnden Personen ein entsprechendes Wertegefüge haben. Die Bereitschaft, diesen Wertekanon für sich anzuerkennen, zeigt sich im Ablegen des Diensteides. Das Grundgesetz erklärt damit eine Abkehr von der in der Zeit des Nationalsozialismus vertretenen Maxime, dass der einzelne Mensch nichts sei, der Staat hingegen alles. Dies erklärt auch, warum Menschen, die sich wieder für die Ziele des Nationalsozialismus einsetzen, zugleich die Menschenwürde missachten.

Treuepflicht

Wer darauf zielt, diesen freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat zu zerstören, kann nicht zugleich als Beamtin oder Beamter für diesen Staat und damit für die Wahrung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung tätig sein. Der Staat muss darauf vertrauen können, dass die für ihn handelnden Menschen – wie der Staat auch – diese Grundordnung und Werte als bewahrenswert ansehen, sie vertreten und für sie eintreten.

Eine besondere Pflicht der Angehörigen des öffentlichen Dienstes ist es, die freiheitliche demokratische Grundordnung als solche anzuerkennen. Über das „bloße“ Anerkennen hinaus besteht die Pfl icht, sich mit seinem gesamten Verhalten für deren Erhalt einzusetzen. Der Begriff des „gesamten Verhaltens“ umfasst das dienstliche, aber auch das außerdienstliche Verhalten. Diese Pflicht wird bereits verletzt, wenn sich die/der Angehörige des öffentlichen Dienstes nicht eindeutig von Bestrebungen distanziert, die diesen Staat und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und/oder diffamieren.

Instrumente der Wehrhaften Demokratie

Erwächst eine Gefahrenlage aus dem Wirken einer Partei, so ist diese schon nach dem Wortlaut des Art. 21 Abs. 2 GG verfassungswidrig. Ob diese Schwelle hin z.B. zur Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung überschritten ist, bewertet einzelfallbezogen das Bundesverfassungsgericht. Richtet sich ein Verein in seinem nach außen kämpferisch-aggressiven Wirken z.B. gegen die verfassungsmäßige Ordnung, so ist dieser auf der Grundlage des Art. 9 Abs. 2 GG verboten. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat stellt dieses Verbot fest. Zur Überprüfung dieser Entscheidung kann von der Vereinigung her das Bundesverwaltungsgericht angerufen werden. Wer besondere Freiheiten des Grundgesetzes für den „Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung“ missbraucht, verwirkt diese Grundrechte. In welchem Ausmaß dies nach Art. 18 GG der Fall ist, entscheidet das Bundesverfassungsgericht. Auf der Grundlage des Art. 10 Abs. 2 GG kann das Post- und Fernmeldegeheimnis für einzelne Personen beschränkt werden. Wenn diese Beschränkung z.B. dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung dient, so kann mittels eines Gesetzes bestimmt werden, dass dieser Person diese spezifische Kommunikationsüberwachung nicht mitgeteilt wird.Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 b) GG sieht z.B. zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung die Einrichtung und Zusammenarbeit von Verfassungsschutzbehörden vor.

Aber nicht nur das GG sieht für die verschiedenen Ausprägungen von Angriffen unterschiedliche Reaktionsmöglichkeiten vor.

Zivil-Militärische Zusammenarbeit

In Notlagen oder bei Katastrophen ist jede Hand gefragt, die zupacken und unterstützen kann. Wenn Großgerät, eine Fülle an Material und viele helfende Hände benötigt werden, kann die Bundeswehr im Rahmen der subsidiären Amtshilfe (Artikel 35 Grundgesetz) auf Antrag unterstützen. Die Amtshilfe muss vom Landrat oder dem Bürgermeister einer Stadt beantragt werden. Daher stehen den kommunalen Entscheidungsträgern engagierte Reservisten als eine Art militärische Berater zur Seite. Das so genannte Kreisverbindungskommando (KVK) oder das Bezirksverbindungskommando (BVK) wird im Ernstfall mit in den Krisenstab berufen. Die BVK/KVK-Soldaten kennen die Strukturen und die Bundeswehrverbände vor Ort und können den richtigen Ansprechpartner vermitteln. Die Bezirks- und Kreisverbindungskommandos gehören zu den Landeskommandos

Vereinsrecht

Alle Menschen dürfen Vereine gründen. Das heißt: Menschen dürfen sich zusammentun und gemeinsam für ihre Ziele kämpfen. Es gibt eine Ausnahme: Man darf keine Vereine gründen, die gegen Gesetze verstoßen wollen. Das heißt: Ein Verein von Verbrechern ist verboten. Im Falle des Reservistenverbandes haben sich Menschen zusammengefunden, die sich dazu verpflichtet fühlen, sich in der Reservistenarbeit und für die Reserve der Bundeswehr zu engagieren.

Wehrdienst

Das Grundgesetz erkennt mit Artikel 12a an, dass die Streitkräfte zum Zwecke der militärischen Verteidigung eine Wehrpflicht einführen können. Die Wehrpflicht bestand von 1956 bis 2011. Unter Verteidigungsminister Karl-Theodor zu Guttenberg wurde die Wehrpflicht ausgesetzt und ist seitdem nur noch für den Spannungs- und den Verteidigungsfall vorgesehen. Im Grundgesetz ist ebenso das Recht zur Kriegsdienstverweigerung festgeschrieben. Bis 20111 hatten Kriegsdienstverweigerer als Ersatz für den Wehrdienst Zivildienst zu leisten. Diese Ersatzdienstpflicht ist mit der Aussetzung der Wehrpflicht ebenfalls Vergangenheit. Die Wehrpflicht war eine Quelle, die beständig Reservisten generierte.

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