Für die Mitglieder der Reservistenarbeitsgemeinschaften Schießsport treten ab dem 1. September 2020 zwei wesentliche Änderungen des Waffenrechts der Bundesrepublik Deutschland in Kraft. (1) Künftig müssen Besitzwechsel von erlaubnispflichtigen Waffen gegenüber gewerblichen Waffenhändlern oder Büchsenmachern mittels Identifikationsnummer des Nationalen Waffenregisters (NWR-ID) registriert werden. (2) Weiterhin besteht künftig eine Anmeldepflicht von Wechselmagazinen, die bei Kurzwaffen mehr als 20 Patronen oder bei Langwaffen mehr als 10 Patronen (jeweils Zentralfeuermunition) fassen.
Zur Registrierung des Besitzwechsels (1) (z.B. bei Reparatur der Waffe beim Büchsenmacher) verweist Hans-Jürgen Heinze, Bundesschießsportbeauftragter des Verbandes der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e.V. auf den Hinweis und die Homepage des Nationalen Waffenregisters (https://www.nwr-fl.de/). Außerdem empfiehlt er, die NWR-IDs von der zuständigen Waffenbehörde in die WBK nachtragen zu lassen, falls diese dort noch nicht angegeben sind. Hinsichtlich der Anmeldepflicht (2) der zuvor genannten großen Magazine ist der Zeitpunkt des Erwerbs entscheidend (weitere Infos gibt es hier). Liegt der Erwerb vor dem 13. Juni 2017, ist der weitere Besitz der zuständigen Waffenbehörde anzuzeigen. Liegt der Erwerb nach diesem Zeitpunkt ist nach § 40 Abs. 4 Waffengesetzt eine Genehmigung des Besitzes beim Bundeskriminalamt zu beantragen. Für Reservistinnen und Reservisten wird eine solche Genehmigung mangels entsprechender Schießdisziplinen in der Schießsport-Ordnung des VdRBw (Nr. 6 und 7 des Antrags), kaum zu erhalten sein (weitere Infos gibt es hier).
Zur Anzeige von Altbeständen der verbotenen Großmagazine, die bis spätestens 1. September 2021 erfolgen muss, sollte die Einführung eines entsprechenden Meldeverfahrens bei den Waffenbehörden abgewartet werden.