Artikelgesetz in Kraft: Das ändert sich für Reservisten
Das im Juni vom Bundestag beschlossene Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz ist nun in Kraft getreten. Das geht aus dem Bundesgesetzblatt vom 8. August 2019 hervor. Das so genannte Artikelgesetz beinhaltet die größte Gesetzesänderung für die Reserve und die Bundeswehr der vergangenen Jahre. Der Reservistenverband hat den Gesetzgebungsprozess von Anfang an intensiv und kritisch begleitet. Der Einsatz des Verbandes macht sich für Reservistinnen und Reservisten im wahrsten Sinne des Wortes bezahlt!
Die gute Nachricht ist: Nach der Neufassung des Unterhaltssicherungsgesetzes soll es höhere Zuschläge für Reservisten, eine höhere Rentenbemessungsgrundlage und neuerdings Dienstgeld bei Kurzübungen geben. Zudem können Angehörige an der Therapie von Einsatzfolgen teilnehmen und die Dienstfähigkeitsbegutachtung ist für drei Jahre gültig. Außerdem entfällt die Kennzeichnung für Reservisten – die sogenannte „Kordel“, die Uniformträger als Reservistinnen und Reservisten gekennzeichnet hat, muss nicht länger getragen werden. Zuvor waren Reservisten außerhalb eines Dienstverhältnisses ein schwarz-rot-goldenes Bändchen tragen bzw. ein R auf der Marineuniform anbringen. Dadurch entstand bei vielen Reservisten das Gefühl, Soldaten zweiter Klasse zu sein. Die Verbandsführung hat sich im Auftrag der Bundesdelegiertenversammlung dafür stark gemacht, nun ist die Litze weg, mit der Gesetzesänderung werden die nachgeordneten Verordnungen hinfällig. Es ist ein Zeichen der Wertschätzung und Anerkennung der Allgemeinen Reserve. Über diese und weitere Änderungen berichteten wir bereits.
Bereits Ende Juli hat das Personalmanagement der Bundeswehr Reservistinnen und Reservisten mit einem Brief über Änderungen in puncto Unterhaltssicherung informiert. Demnach ist das Unterhaltssicherungsgesetz zum 1. Januar 2020 neu gefasst. Die meisten Änderungen können also erst ab dem nächsten Jahr in Anspruch genommen werden. Über die Neufassung des Unterhaltssicherungsgesetzes möchte das Bundesamt für Personalmanagement mit einem gesonderten Merkblatt informieren. Dieses und weitere Informationen sollen ab Oktober unter www.personal.bundeswehr.de unter dem Stichwort Unterhaltssicherung veröffentlicht werden. Die entsprechende Seite ist unter dem Reiter „Finanzielles“ zu finden.
Erste Änderungen des Unterhaltssicherungsgesetzes gelten allerdings jetzt schon. So steht es im Infobrief des Bundesamtes für Personalmanagement der Bundeswehr. Wir geben hier einen Überblick:
Keine Anrechnung auf die Mindestleistung
Die bisherige Anrechnung der Arbeitsentgelte, Erwerbsersatzeinkommen und Einkünfte aus der Selbstständigkeit auf die Mindestleistung entfällt. Es werden nur noch weitergewährte Arbeitsentgelte im öffentlichen Dienst, Dienstbezüge und Versorgungsleistungen angerechnet.
Verdienstausfall oder Mindestleistung?
Beim neugefassten Unterhaltssicherungsgesetz müssen sich Reservisten nun entscheiden, ob sie eine Erstattung des Einkommensverlustes oder die steuerfreie Mindestleistung beantragen. Die Wahl gilt nur für die jeweilige Übung. Zuvor konnten Antragssteller noch beides zugleich im Antrag auf Unterhaltssicherung ankreuzen. Das ist nun nicht mehr möglich, da die Unterhaltssicherungsbehörde nun nicht mehr nachprüft, ob ein Reservist mit der Erstattung des Einkommensverlustes oder mit der Mindestleistung bessergestellt ist. Bei der Entscheidung ob, die Mindestleistung oder der Verdienstausfall beantragt werden soll, kann ein Blick auf die letzte Abrechnung der Unterhaltssicherungsbehörde helfen. Ansonsten fragen Sie Ihren Sachbearbeiter.
Auch Versorgungsempfängerinnen und -empfänger betrifft die Wahlmöglichkeit. Sie haben einerseits die Wahl zwischen der Mindestleistung unter Anrechnung der Versorgungsbezüge. Andererseits können sie sich auch für den Verdienstausfall entscheiden, der sich aus dem Unterschied zwischen den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen und den Versorgungsbezügen ergibt. Bei der Wahl der Mindestleistung ist allerdings eine weitere Erstattung von Entgeltverlusten oder eine Entschädigung für dienstbedingt entgehende Einkünfte ausgeschlossen. Auch diese Wahl ist nur für die jeweilige Übung bindend.
Verlängerung der Antragsfrist
Reservisten haben nun, nachdem sie ihre Übung oder ihren Reservistendienst beendet haben, sechs Monate Zeit, einen Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz zu stellen. Bisher betrug die Frist drei Monate nach dem Ende der Übung.
Neue Berechnungsgrundlage für Leistungen an Selbstständige
Für die Berechnung der entgangenen Einkünfte ist nun der letzte vorliegende Einkommenssteuerbescheid ausreichend. Zuvor akzeptierte die Unterhaltssicherungsbehörde nur einen Steuerbescheid, der den letzten oder vorletzten Veranlagungszeitraum vor Dienstantritt, umfasste. Liegt noch kein Einkommenssteuerbescheid vor, kann der Antrag bis zum Ablauf der Frist auf die Mindestleistung umgestellt werden. Die Möglichkeit der Neubescheidung nach zwei Jahren für Reservistendienst im Jahr der Firmengründung entfällt ersatzlos.
Reservistendienst in Teilzeit
Mit den Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz gibt es eine neue Wehrdienstart, den Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft. Reservisten, die zu dieser Wehrdienstart herangezogen werden, können einen Reservistendienst von bis zu zehn Monaten auch in Teilzeit absolvieren. Bei einer Teilzeit-Übung werden die Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz entsprechend anteilig gewährt.