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Bundesregierung beschließt Einsatz-Weiterverwendungsgesetz
Die erheblichen Gefährdungen für die bei Auslandseinsätzen eingesetzten Soldaten und Zivilisten wurden durch die Anschläge auf Angehörige der Bundeswehr in Afghanistan im Mai dieses Jahres erneut auf tragische Weise deutlich.
Die Bundesrepublik Deutschland ist im Rahmen ihrer Fürsorge für die Soldaten verpflichtet, Hinterbliebene wie auch Verletzte optimal abzusichern. Bereits im Koalitionsvertrag wurde festgelegt, dass die Besonderheiten des soldatischen Dienstes bei der Sozialgesetzgebung und den Bestimmungen der Fürsorge berücksichtigt werden müssen.
In Umsetzung dieser Vorgaben hat die Bundesregierung am heutigen Mittwoch auf Initiative von Verteidigungsminister Dr. Franz Josef Jung den Regierungsentwurf zum Einsatz-Weiterverwendungsgesetz beschlossen. Mit diesem Gesetz wird eine Lücke bei der Absicherung auf eine ausgewogene Weise geschlossen, die den Betroffenen nicht nur Rechtssicherheit, sondern auch eine emotionale Stütze und persönliche Anerkennung gewährt.
"Endlich haben verwundete Soldaten auch einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Rehabilitierung und Weiterbeschäftigung sind dabei die notwendige Alternative zu bloßer finanzieller Versorgung", fasst Bundesminister der Verteidigung Dr. Jung die wesentlichen Punkte zusammen. Mit diesem Gesetzentwurf wird ein Rechtsanspruch auf Weiterbeschäftigung für im Einsatz geschädigtes Personal des Bundes geschaffen.
Dieser Rechtsanspruch auf Weiterbeschäftigung soll sowohl im Einsatz geschädigten Soldatinnen und Soldaten als auch zivilem Personal der Bundeswehr und anderer Bundesressorts sowie deren dazugehöriger Organisationen bei einer dauerhaften Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent zustehen.
Bereits 2004 hat der Gesetzgeber mit dem Einsatzversorgungsgesetz eine finanzielle Einsatzversorgung sichergestellt. Mit dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz soll den Betroffenen nach einem Einsatzunfall alternativ eine berufliche Perspektive eröffnet werden.
Die Regelungen sehen für betroffene Soldatinnen und Soldaten u.a. folgendes vor:
In einer sogenannten Schutzzeit soll die erforderliche gesundheitliche Wiederherstellung stattfinden. In dieser Zeit dürfen die Einsatzgeschädigten weder gegen ihren Willen aus gesundheitlichen Gründen entlassen noch in den Ruhestand versetzt werden. Um eine Weiterbeschäftigung beim Bund oder die Eingliederung in das Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern, erhalten sie die dafür erforderliche berufliche Qualifizierung. Um dabei dem verfassungsrechtlich geforderten Leistungsprinzip beim Zugang zu öffentlichen Ämtern Rechnung zu tragen, ist eine sechsmonatige Probezeit vorgesehen. Zum Eintritt in ein Beamtenverhältnis ist der Erwerb der jeweiligen Laufbahnbefähigung notwendig.
Vergleichbare Regelungen sind für das Zivilpersonal des Bundes vorgesehen.
Einsatzgeschädigte werden von dem Anwendungsbereich des neuen Gesetzes vollumfänglich erfasst, soweit sie den Einsatzunfall nach dem 1. Dezember 2002 erlitten haben und sich noch im Dienst befinden. Insbesondere, um der besonderen Problematik sogenannter posttraumatischer Belastungsstörungen Rechnung tragen zu können, wurden ferner Regelungen für eine Wiedereinstellung in den Fällen konzipiert, in denen die gesundheitliche Schädigung erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses erkannt worden ist.
Weitere Informationen zum Regierungsentwurf des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes finden Sie im Internet unter www.bmvg.de

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