Mit der Aktualisierung der Allgemeinen Regelung A-1454/12 „Entschädigungen während des ehrenamtlichen Reservewehrdienstverhältnisses“ kann seit Ende September ein erweiterter Personenkreis in ein Reservewehrdiensthältnis (RWDV) berufen werden. Was bisher nur für die Leiter von Kreis- und Bezirksverbindungskommandos (KVK/BVK), deren Stellvertreter und die Beauftragten Sanitätsstabsoffiziere für die Zivil-Militärische Zusammenarbeit im Gesundheitswesen galt, gilt nun für weitere Reservisten in herausgehobenen Positionen. Hierzu gehören beispielsweise die Kompaniechefs der Heimatschutzkompanien, die Leiter der Verbindungskommandos Sanität zu den Landeskommandos und den Landesregierungen und ihre Stellvertreter sowie die Leiter und Stellvertreter der Verbindungskommandos zu den Innenministerien und zu den Nachbarstaaten sowie für die Kommandeure der Regionalstellen Territoriale Aufgaben. Kurzum: das Führungspersonal der Dienststellen aller Territorialen Verbindungsorganisationen sowie die militärischen Führerinnen und Führer aller Ergänzungstruppenteile.
Warum nun die Erweiterung des Personenkreises?
Auch wenn die Vermutung nahe liegt – Grund dafür ist weder die Pandemie noch die jüngste Hochwasser-Katastrophe, sondern die Refokussierung auf die Landes- und Bündnisverteidigung. Um der damit gestiegenen Bedeutung der Reserve Rechnung zu tragen, wurde der Personenkreises um eben jene Inhaber von Schlüsselpositionen in den Führungsstrukturen der Reserve erweitert. Trotz der noch nicht abgeschlossenen Pilotphase des Landesregiments Bayern hat das Bundesministerium der Verteidigung (FüSK III 4) die Aufnahme der Kommandeure und der Kompaniechefs künftig noch aufzustellender Heimatschutzregimenter angeregt und zunächst eine Vergleichbarkeit mit den Bataillonskommandeuren bzw. Kompaniechefs der Ergänzungstruppenteile angenommen.
Was verbirgt sich hinter dem RWDV?
Grundsätzlich neu ist das erst einmal nicht, dass Reservistinnen und Reservisten, die sich freiwillig verpflichtet haben, ehrenamtlich eine Funktion in der Reserveorganisation der Bundeswehr wahrzunehmen, in das Reservewehrdienstverhältnis nach §4 des Reservistengesetzes übernommen werden können. Dies wurde jedoch bisher nur auf das Führungspersonal der KVK und BVK angewandt.
Mit der Berufung in ein Reservewehrdienstverhältnis ist es möglich, den Aufwand, den Führerinnen und Führern der o.g. Truppenteile und Dienststellen auch außerhalb eines Reservistendienstes leisten, anzuerkennen und entsprechend zu „entschädigen“. So haben diese, neben der Entschädigung des zeitlichen Aufwandes, auch Anspruch auf eine Aufwandentschädigung für zwingend notwendig entstandene finanzielle Aufwendungen.
Darüber hinaus erleichtert das RWDV die Aktivierung für einen Reservistendienst und ermöglicht die dauerhafte Bereitstellung dienstlicher IT-Ausstattung. Der zeitliche Aufwand wird durch eine monatliche Pauschale abgegolten, die sich individuell je nach Verfügbarkeit und Dienstposten errechnet. Reservisten, die sich in einem RWDV befinden, führen im Übrigen nicht den Dienstgradzusatz „d.R.“.