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Nachgefragt: Können auch Reservisten „Korporal“ oder „Stabskorporal“ werden?




Alle Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr tragen einen Dienstgrad. Demnächst kommen zwei Neue hinzu: Korporal und Stabskorporal

(Symbolfoto: Bundeswehr / Darius Retzlaff via flickr)

Die Bundeswehr führt zwei neue Dienstgrade ein: „Korporal“ und „Stabskorporal“. Die Maßnahme soll  länger dienenden Mannschaftssoldatinnen und -soldaten Anreiz und Perspektive bieten. Jedoch werden die neuen Spitzendienstgrade nur den Leistungsstärksten verliehen. Unser Redakteur Sören Peters hat eine Sprecherin des Verteidigungsministeriums gefragt, was dies für Reservistinnen und Reservisten bedeutet:

Haben Stabsgefreite/Oberstabsgefreite d.R. künftig die Möglichkeit, zum Korporal/Stabskorporal befördert zu werden?

Grundsätzlich besteht künftig die Möglichkeit für Oberstabsgefreite d.R., zum Korporal/Stabskorporal befördert zu werden. Zur Besetzung der Dienstposten werden für Reservistinnen und Reservisten vergleichbare Vorgaben gelten wie für Soldatinnen und Soldaten auf Zeit.

Welche Voraussetzungen müssen die Personen dafür erfüllen?

Reservedienst Leistende mit Dienstgrad Oberstabsgefreiter können sich auf einen Korporalsdienstposten bewerben, wenn ein entsprechender Dienstposten in einem Verband beziehungsweise einer Dienststelle ausgebracht ist und wenn er/sie in diesem Verband/dieser Dienststelle beordert ist.

Inwiefern ist das Leistungsprinzip, nach dem der Dienstgrad verliehen werden soll, an bestimmte Tätigkeiten oder sonstige messbare Erfolge gebunden?

Um in die künftigen Spitzendienstgrade befördert werden zu können, bedarf es der Beorderung und des regelmäßigen Rerservistendienstes in dieser Beorderungsverwendung. Anhand einer Beurteilung auf Basis einer mindestens 12-tägigen Heranziehung zum Reservistendienst wird eine vergleichende Betrachtung durch die Personalführung mit anschließender Auswahl im Rahmen der Bestenauslese erfolgen. Für eine konkrete Umsetzung in der Reserve sind aber zunächst die Erfahrungen aus dem sogenannten Pilotverfahren für aktives Personal auszuwerten.

Wie sehen die neuen Schulterklappen aus?

Gemäß § 4 Absatz 3 Satz 2 des Soldatengesetzes erlässt der Bundespräsident die Bestimmungen über die Uniform der Soldatinnen und Soldaten, wozu auch die Dienstgradabzeichen zählen. Der genaue Zeitpunkt für diese konstitutive Anordnung steht noch nicht fest. Die entsprechende Änderung der „Anordnung des Bundespräsidenten über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der Soldaten“ vom 14. Juli 1978 (BGBl. I S. 1076 – AOBPräs) ist derzeit in der Finalisierung.

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