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Ohne Corona-Impfung kein Reservistendienst




Symbolbild: Ein Soldat bereitet im Rahmen der Corona-Amtshilfe eine Spritze mit dem Impfstoff von Biontech/Pfizer vor.

Foto: Bundeswehr/Twardy

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Wer als Reservistin oder Reservist in der Bundeswehr dienen möchte, braucht neben dem Einberufungsbescheid auch einen Impfnachweis. Sobald der Reservist in den Status Soldat rückt, greift die Duldungspflicht für die Corona-Schutzimpfung. Das teilt das Presse- und Informationszentrum (PIZ) des Sanitätsdienstes auf Anfrage des Reservistenverbandes mit.

Duldungspflichtige Impfungen sind in der Truppe nichts Neues. Die jährliche Grippe-Schutzimpfung, Mumps-Masern-Röteln, Diphtherie/Tetanus, Polio oder auch Hepatitis sind schon seit vielen Jahren im Basisimpfschema enthalten. Dieses wurde nun um den Schutz vor Covid-19 ergänzt – wir berichteten. „Bei der Duldungspflicht für die Corona-Schutzimpfung unserer aktiven Soldatinnen und Soldaten – mithin auch Reservistendienstleistende im Status Soldat bzw. im Wehrdienstverhältnis – handelt es sich somit lediglich um die Erweiterung der bereits bestehenden Impf- und Prophylaxemaßnahmen. Die Umsetzung der Duldungspflicht obliegt den jeweiligen Disziplinarvorgesetzten“, erklärt das PIZ Sanitätsdienst. „Für alle Reservistinnen und Reservisten – nicht im Wehrdienstverhältnis bzw. nicht im Status Soldat – stellt das Impfschema lediglich eine Empfehlung dar, womit eine Duldungspflicht hier nicht besteht. Die in ein Reservewehrdienstverhältnis Berufenen – darunter auch die Leiter der Bezirks- und Kreisverbindungskommandos – sind Soldatinnen und Soldaten im Sinne von §1 Absatz 1 Soldatengesetz. Folglich unterliegen diese der Duldungspflicht.“

Hintergrund

Der Umfang der duldungspflichtigen Impfungen orientiert sich an den jeweils geltenden Empfehlungen der Ständigen Impfkommission am Robert-Koch-Institut (STIKO), den Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Tropenmedizin und Internationale Gesundheit (DTG) sowie an den Anforderungen der Nationalen militärischen Strategie für die Impfungen von NATO-Streitkräften (STANAG).

PIZ Sanitätsdienst: „Die Duldungspflicht hat sich insbesondere bei den Immunisierungen der Einsatzkontingente bewährt. Durch die besonderen Bedingungen des engen Zusammenlebens in den Einsätzen wie auch in Gemeinschaftsunterkünften, auf Schiffen, in Feldlagern oder auf Übungen in Deutschland sind Soldatinnen und Soldaten per se einem relativ höheren Infektionsrisiko ausgesetzt als andere Bevölkerungsgruppen. Deshalb zielen Impfungen in der Bundeswehr immer gleichzeitig auf den Schutz der Gemeinschaft und des Individuums ab und darauf, die im Grundgesetz vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Bundeswehr zu gewährleisten. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist aber natürlich auch hier in jedem Fall zu beachten. Vorbehalte und etwaige Kontraindikationen von Soldatinnen und Soldaten werden sehr ernst genommen und im Einzelfall jeweils eingehend geprüft werden.“

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