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Präsident Beck setzt sich für Elterngeld ein




  • Nach einer Intervention von Präsident Beck werden künftig Wehrübungen beim Elterngeld voll berücksichtigt
  • Verdienstausfallentschädigung gilt jetzt als Gehalt bei der Berechnung des Elterngeldes

"Ich bin sehr froh, dass der Gesetzgeber die Verdienstausfallentschädigung bei Wehrübungen als Gehalt bei der Berechnung des Elterngeldes anerkennt, denn hier bestand eine eklatante Ungerechtigkeit für Reservisten", erklärt Präsident Ernst-Reinhard Beck zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes. Für Beck steht außer Frage: "Wer als Reservist eine Wehrübung ableistet, muss sich darauf verlassen können, dass ihm daraus keine finanziellen Nachteile entstehen!" Daher hat der Verteidigungspolitiker Beck eine an den Bundestag gerichtete Petition aufgriffen und gemeinsam mit seinem Kollegen und Oberleutnant der Reserve Markus Grübel zu einem positiven Abschluss geführt.
Beklagt hatte sich ein Oberleutnant zur See, dessen Unterhaltssicherungszahlungen während einer dreimonatigen Wehrübung nicht auf die Berechnung des Elterngeldes angerechnet wurde und er somit wegen der drohenden finanziellen Einbußen keine Elternzeit nehmen konnte. Auf den Vorschlag des Oberleutnant zur See hin wurde am 12. März 2007 bereits eine Petition für die Zahlung der Verdienstausfallentschädigung beim Deutschen Bundestag eingereicht. Der Petent regte damals an, das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) entsprechend zu ändern. Eine Anrechnung blieb bisher aus, da eine Verdienstausfallentschädigung nicht unter die Einkommenssteuerpflicht fiel und somit nicht als Einkommensbegriff vom Gesetz erfasst wurde. Eine Ausnahmeregelung war nicht vorgesehen.
Der Wehrdienst, erklärt Beck, habe eine nach dem Wehrpflicht- und dem Soldatengesetz besondere rechtliche Grundlage im Wehrverfassungsrecht. "Solche Wehrdienstzeiten sollen nicht zu einem Nachteil bei der Berechnung des einkommensabhängigen Elterngeldes führen", sagt Beck zur Begründung. Dieser Ansicht ist nun der Gesetzgeber gefolgt.

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