Rentenversicherungspflicht bei Wehrübungen
Aufgrund einer Eingabe an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages hat die Unterabteilung der Abteilung Personal-, Sozial- und Zentralangelegenheiten im Bundesministerium der Verteidigung, PSZ II 4 für ziviles Personal, die Rentenversicherungspflicht von wehrübenden Selbständigen geprüft. Bisher wurden diesem Personenkreis unter Hinweis auf die Rentenversicherungsfreiheit von Selbständigen für eine Wehrübungstätigkeit weder rentenrechtliche Zeiten noch Beiträge zur Rentenversicherung gutgeschrieben.
Im Ergebnis wurde festgestellt, dass wehrübende Selbständige, die zwar Anspruch auf Leistungen nach § 13 a des Unterhaltssicherungsgesetzes (USG) haben, aber nur Mindestleistungen nach § 13 c USG beantragen, der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen.
Im Bericht des Wehrbeauftragten (Jahresbericht 2008 – Berichtspunkt 9.4) wird auf diese geänderte Rechtsauffassung hingewiesen und als Ansprechpartner das BMVg benannt.
Für die Überprüfung der Rentenversicherungspflicht wehrübender Selbständiger wird folgendes Verfahren festgelegt:
Betroffene Reservistinnen und Reservisten, die als Selbständige nur Mindestleistungen nach § 13 c USG beantragt haben, können bei dem für sie zuständigen Kreiswehrersatzamt (KWEA) eine Überprüfung ihrer Wehrdienstleistungen im Hinblick auf das Bestehen einer Rentenversicherungspflicht unter Vorlage vorhandener Unterlagen beantragen.