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Soldatenentschädigung: Das ändert sich ab Januar 2025

Für Wehrdienstbeschädigte ist der 1. Januar 2025 ein wichtiges Datum. Ab dem neuen Jahr tritt das neue Soldatenentschädigungsgesetz in Kraft. Es enthält einige Änderungen, die Wehrdienstbeschädigte beachten müssen. Die beste Nachricht vorweg: Bezieherinnen und Bezieher von Ausgleichszahlungen und Renten können sich über mehr Geld freuen.

Für Bezieher von Ausgleichs- und Rentenzahlungen gibt es ab dem neuen Jahr ein paar Änderungen beim Soldatenentschädigungsgesetz zu beachten.

Foto: Bundeswehr / Helmut von Scheven

betreuungfürsorge

Wer eine Wehrdienstbeschädigung anerkannt haben möchte, wendet sich weiterhin an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) VII 2. Betroffene müssen bei einem solchen Antrag Angaben zu ihrer Person, zum Wehrdienstverhältnis und zum Ereignis, das zur vermeintlichen Wehrdienstbeschädigung geführt hat, hinterlegen. Bestenfalls können zu Beginn des Verfahrens gleich schon medizinische Unterlagen beigefügt werden. Zudem müssen Antragsstellerinnen oder -steller Angaben zum behandelnden Arzt vor und während der Dienstzeit machen und ihr Einverständnis geben, dass gesundheitliche Daten bei Bedarf zur Prüfung des Antrages angefordert werden dürfen.

Hier sind sämtliche Dokumente hinterlegt.

Wie läuft das Antragsverfahren?

In der Abteilung VII 2 des BAPersBw entscheiden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die gestellten Anträge. Sie haben die Aufgabe, nachzuvollziehen, ob der angegebene Vorfall kausal eindeutig auf den Wehrdienst zurückzuführen ist. Das ist in manchen Fällen einfach. Wenn sich ein Wehrdienstleistender zum Beispiel das Bein bricht, weil sich an der Eskaladierwand während der Grundausbildung ein Unfall ereignet hat, handelt es sich eindeutig um eine Wehrdienstbeschädigung. Wenn ein körperlicher Schaden einmal festgestellt worden ist, haben Betroffene unter Umständen Anspruch auf eine Entschädigung.

Die Mitarbeiter im BAPersBw schauen sich jeden Antrag genau an. Sie beurteilen jeden Fall nach der Frage, wie gravierend die Teilhabebeeinträchtigung aufgrund der Wehrdienstbeschädigung ist. Dazu gibt es ein System, das den Fall auf einer Skala von 0 bis 100 einordnet. Ab einem Wert von 30 sind Betroffene berechtigt, eine Ausgleichszahlung zu erhalten. Manchmal ist es allerdings nicht so einfach, eine Wehrdienstbeschädigung anzuerkennen. Das ist beispielsweise der Fall bei psychischen Folgen wie einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Oft äußern sich psychische Erkrankungen Monate oder Jahre später.

Fallmanagement sorgt für Orientierung und Transparenz

Damit insbesondere solche betroffenen Antragsstellerinnen und -steller mit einer Wehrdienstbeschädigung in komplexen Fallgestaltungen nicht zusätzlich durch das bürokratische Verfahren belastet werden, stehen künftig Fallmanagerinnen und Fallmanager bereit. Diese sind speziell ausgebildet und sollen in direktem Kontakt zu den Versorgungsberechtigten stehen. Dem Fallmanagement kommt eine koordinierende Funktion zu. Denn oft sind verschiedene Stellen im Verwaltungsverfahren involviert. Die Fallmanagerinnen und Fallmanager dienen als Ansprechpartner und können das Anliegen von Versorgungsberechtigten gezielt kanalisieren. Das erleichtert den Betroffenen den oft als zusätzlich belastend empfundenen Gang zu verschiedenen behördlichen Institutionen mit unterschiedlichen und schwer zu durchblickenden Zuständigkeiten.

Die Leistungen werden erhöht

Die Änderungen des Soldatenentschädigungsgesetzes bedeuten für die meisten Empfängerinnen und Empfänger von Ausgleichszahlungen und Renten ein Plus im Portemonnaie. Eine Verringerung der Leistungshöhe ist ausgeschlossen. Wer beispielsweise einkommensunabhängige Leistungen bezieht bekommt beim Grad der Schädigung 30 statt wie bisher 224 Euro nun ab dem nächsten Jahr 418 Euro monatlich. Wehrdienstbeschädigte erhalten Leistungen in den Bereichen medizinische und orthopädische Versorgung, Teilhabe am Arbeitsleben, Pflege und Wohnungshilfe. Aktive Soldatinnen und Soldaten unterliegen im Bereich der medizinischen Versorgung weiterhin der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung.

Neuer Versorgungspartner

Ab dem 1. Januar 2025 ist für Wehrdienstbeschädigte nach Beendigung des Wehrdienstes die Unfallversicherung Bund und Bahn (UVB) im Auftrag der Bundeswehrverwaltung zuständig. Betroffene müssen ab diesem Zeitpunkt alle Fragen, die Heilbehandlung, Teilhabe am Arbeitsleben und schädigungsbedingter Pflege betreffen, an die UVB richten. Bereits zuvor bewilligte oder begonnene Behandlungen oder Maßnahmen werden im bewilligten Umfang fortgeführt.

Durchgangsarztverfahren

Da nun die UVB für die Versorgung zuständig ist, gelten ab dem 1. Januar 2025 andere Regeln. Darüber informierten das BAPersBw und die UVB die Betroffenen in einem Schreiben im Oktober 2024. Die Verfahren basieren auf den Vorgaben des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII). Dementsprechend sollten sich Betroffene in der Regel künftig für die Heilbehandlung mindestens einmal bei einem Durchgangsarzt vorstellen. Das System funktioniert ähnlich wie bei einem Arbeitsunfall, bei dem sich Arbeitnehmer bei einem Arzt der gesetzlichen Unfallversicherung vorstellen. Ab dem 1. Januar2025 wird es bis zum 1. April 2025 eine Übergangsfrist geben. Denn es können zu Beginn des neuen Jahres nicht alle Betroffenen gleichzeitig zu einem Durchgangsarzt in ihrer Nähe.

In dieser Übergangszeit kann man noch zu seinem behandelnden Arzt gehen. Ab 2025 besteht dann zwar eine Pflicht, sich einmal bei seinem Durchgangsarzt vorzustellen. Allerdings müssen Wehrdienstbeschädigte nur zum Durchgangsarzt, wenn sie behandlungsbedürftig sind. Wer zum Beispiel einmal aufgrund eines Knieschadens eine Entschädigungsleistung bezieht, muss nicht gleich zum Durchgangsarzt, solange keine Beschwerden bestehen. Sobald aber die Beschwerden wieder auftreten, ist ein Besuch beim Durchgangsarzt notwendig. Beim ersten Termin ist der letzte Anerkennungsbescheid mitzunehmen.

Für die Pflicht zur Vorstellung beim Durchgangsarzt gibt es Ausnahmen. So kann im Einzelfall, zum Beispiel bei psychischen und neurologischen Erkrankungen, bei Erkrankungen am Auge und auf der Haut die Vorstellung beim Durchgangsarzt unterbleiben. Für die Frage, ob jemand zum Durchgangsarzt muss oder nicht, müssen sich Betroffene an die UVB wenden.

Wahlrecht für Versorgungsempfänger

Mehr als 80 Prozent der Versorgungsempfängerinnen und -empfänger erhalten Entschädigungen, die unabhängig vom Einkommen und Beschäftigungsstatus sind. Diese einkommensunabhängigen Leistungen werden einfach erhöht. Für diejenigen, die weitere Entschädigungen wie beispielsweise Leistungen für Verheiratete oder für Empfänger einer Alterszulage beziehen, verkompliziert sich die Rechnung.

Diejenigen, die sogenannte einkommensabhängige Leistungen beziehen, erhalten ein Wahlrecht, ob sie ab 2025 nach dem bisherigen oder neuen Recht ihre Leistungen beziehen möchten. Dazu bekommen sie vom BAPersBw in einem Bescheid centgenau die Zahlungen nach neuem und bisherigem Verfahren aufgelistet. Die Bescheide werden ab Mitte Dezember 2024 verschickt. Damit alle Versorgungsempfängerinnen und -empfänger diese Bescheide erhalten, bittet die Abteilung VII 2 des BAPersBw darum, im Falle einer Adressänderung die aktuellen Daten mitzuteilen. Wer seine Adressdaten aktualisieren lassen möchte, schreibt einfach eine E-Mail an SEG@bundeswehr.org.

Mehr Informationen

Bei Fragen können Sie sich zudem an das BAPersBw wenden, per E-Mail an SEG@bundeswehr.org und per Telefon unter 0211/959 2800 (montags bis freitags von 8 bis 11 Uhr). Ab dem 2. Januar 2025 stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der UVB auch zur Verfügung. E-Mail: SEG@uv-bund-bahn.de. Web: www.uv-bund-bahn.de/versicherte-und-leistungen/soldatenentschädigung/

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