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USG: Neue Mindestleistungen ab sofort in Kraft




Das neue Unterhaltssicherungsgesetz (USG) tritt mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt teilweise sofort in Kraft. Die neuen Mindestsätze werden bereits jetzt an Reservistendienstleistende ausgezahlt. Zur Umsetzung der neuen Bestimmungen hat der Reservistenverband den zuständigen Referenten im Bundesverteidigungsministerium, Regierungsdirektor Witold Görlich, befragt.

Einzelheiten erklärt zudem eine neue Handreichung des Verbandes – diese kann hier heruntergeladen werden.

reservistenverband.de: Herr Görlich, ist das neue Unterhaltsicherungsgesetz ein großer Wurf?

Witold Görlich: Das Unterhaltssicherungsgesetz stammt aus dem Jahr 1957 und ist zuletzt 1980 überarbeitet worden. Die Vielzahl der notwendigen Änderungen macht eine komplette Neufassung des Gesetzes erforderlich. Mit dem Gesetz werden die Grundlagen für die Leistungen vereinfacht, die finanziellen Leistungen an Reservistendienstleistende in einem Gesetz zusammengefasst und die Durchführung von den Ländern auf den Bund an einer Stelle bei der Bundeswehr übertragen.

reservistenverband.de: Was ändert sich gegenüber dem Vorgängergesetz?

Görlich: Die Mindestleistung für Reservistendienstleistende wird sich mit Bekanntgabe des Gesetzes wesentlich erhöhen und damit an die Nettoeinkünfte von Zeit- oder Berufssoldaten gleichen Dienstgrades angleichen. Dies stellt eine erhebliche finanzielle Verbesserung für viele Reservistendienstleistende dar. Ein Beispiel: Der Tagessatz für einen ledigen Hauptmann beträgt damit nicht mehr wie bisher mindestens 30 Euro, sondern 83,70 Euro.

Ziel der Neufassung des Unterhaltssicherungsgesetzes, welches am 1. November 2015 in Kraft tritt, ist aber auch, die Grundlagen für Leistungen an Selbständige, die Reservistendienst leisten, wesentlich zu vereinfachen. Die Frage, ob der Betrieb während des Reservistendienstes ruht oder eine Ersatzkraft beschäftigt werden muss, sollen zukünftig die Reservistendienstleistenden eigenverantwortlich entscheiden. Die Einkommensverluste werden auf Grundlage des letzten Einkommenssteuerbescheides pauschal berechnet (1/360 je Wehrdiensttag). Für die Erhaltung der nachgewiesenen Betriebsstätte erhalten Reservistendienstleistende zusätzlich für jeden Tag der Dienstleistung pauschal 0,15/360 der Summe der zuvor ermittelten Einkünfte.

Der Wehrsold fällt ab dem 1. November 2015 für Reservistendienstleistende weg und wird durch die Reservistendienstleistungsprämie ersetzt. Die Reservistendienstleistungsprämie setzt sich aus dem alten Wehrsold und dem Verpflegungsgeld zusammen. Der Verpflichtungszuschlag ersetzt unter anderem den bisherigen Leistungszuschlag, wird aber bei Erfüllung der Verpflichtung nachträglich ab dem ersten Tag des Verpflichtungszeitraums gewährt. Dies ist eine Verbesserung gegenüber dem Leistungszuschlag, der erst ab dem 13. Tag zur Auszahlung kommt. Zudem wird der Jahreshöchstbetrag für den Verpflichtungszuschlag 1.470 Euro anstatt der 1.278,23 Euro beim Leistungszuschlag betragen. Eine Verpflichtung kann nicht beantragt werden. Nur auf ein entsprechendes Angebot können sich Reservistendienstleistende verpflichten, mindestens 19 oder 33 Tage Reservistendienst in einem Kalenderjahr für 25 Euro/Tag oder 35 Euro/Tag zu leisten.

Ab dem 1. November 2015 werden die Leistungen zur Sicherung des Einkommens, die Reservistendienstleistungsprämie, der Auslandszuschlag, die Verpflichtungsprämie und das Dienstgeld an einer Stelle beim Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr beantragt.

reservistenverband.de: Jetzt hat der Bundespräsident das neue Unterhaltsicherungsgesetz unterschrieben. Die neuen Mindestsätze treten sofort in Kraft. Was bedeutet das für Reservistendienstleistende, die derzeit bei der Bundeswehr dienen? Erhalten diese rückwirkend einen höheren Tagessatz ausgezahlt?

Görlich: Auch für die Reservistendienstleistenden, die während der Verkündung des Gesetzes Reservistendienst leisten, wirkt sich die Erhöhung der Mindestleistung positiv aus. Sofern sie vorab bereits die Mindestleistung beantragt haben, wird diese für die Zeit ab Inkrafttreten der Erhöhung von den für das Unterhaltssicherungsgesetz zuständigen Stellen von Amts wegen nachberechnet.

reservistenverband.de: Was müssen die Betroffenen jetzt unternehmen?

Görlich: Reservistendienstleistende, die Verdienstausfallentschädigung oder Leistungen für Selbständige beantragt haben und der Auffassung sind, dass die neue Mindestleistung für sie finanzielle Vorteile bietet, sollten einen Antrag auf Mindestleistung bei den für das Unterhaltssicherungsgesetz zuständigen Stellen bei den Ländern stellen.


Das Interview führte Detlef Struckhof.

Symbolbild oben: Reservisten erhalten ab sofort eine
höhere Unterhaltssicherungsmindestleistung (Foto: Ralf Wittern).

Bild unten: Regierungsdirektor Witold Görlich ist Referent
im Bundesverteidigungsministerium und zuständig
für das Unterhaltssicherungsgesetz (Foto: Ellen Reichenberger).

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