Verdienstausfallentschädigung bei Reserveübung
Die Verdienstausfallentschädigung bei einer Reserveübung soll als Gehalt bei der Ermittlung des Elterngeldes berücksichtigt werden. Dafür setzt sich der Petitionsausschuss ein. Die zugrundeliegende Eingabe haben die Ausschussmitglieder am Mittwochmorgen deshalb einstimmig der Bundesregierung "zur Erwägung" überwiesen und den Fraktionen des Deutschen Bundestages "zur Kenntnis" gegeben.
Der Petent war in dem für die Berechtigung des Elterngeldes maßgeblichen Zeitraum für zweieinhalb Monate als Oberleutnant zur See zur Reserveübung einberufen worden. Da dabei sein Arbeitsverhältnis ruhte, habe er eine entsprechende Verdienstausfallentschädigung erhalten, so der Petent. Diese werde jedoch nicht als Gehalt berücksichtigt. Durch das fehlende Einkommen werde das Eltergeld so gering, dass er die Elternzeit nicht mehr wie geplant wahrnehmen könne. Dies sei nicht nachvollziehbar. Schließlich sei es für ihn selbstverständlich gewesen, sich für die Reserveübungen zur Verfügung zu stellen. Nun wirke sich dieser Dienst "leider" nachteilig aus. Deshalb schlug er vor, das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) entsprechend zu ändern.
Bei der vom Petitionsausschuss eingeleiteten parlamentarischen Prüfung führte die Bundesregierung aus, dass beim BEEG für den Elterngeldanspruch die Summe der positiven Einkünfte zu berücksichtigen sei. Diese seien ausschließlich steuerpflichtige Einkünfte. Die Verdienstausfallentschädigung falle jedoch nicht unter die Einkommensteuerpflicht und werde damit auch nicht vom Einkommensbegriff des Gesetzes erfasst. Eine Ausnahmeregelung sei nicht vorgesehen. Dies treffe im Übrigen auf alle steuerfreien Einnahmen (zum Beispiel Krankengeld) zu.
Diese gesetzliche Regelung, wonach eine Berücksichtigung der Dienstausfallentschädigung als Einkommen auch dann nicht vorgesehen ist, wenn diese Tätigkeiten im öffentlichen Interesse stehen, hält der Petitionsausschuss für nicht sachgerecht. Deshalb sollte diese überprüft werden.
Text: Deutscher Bundestag