Vortrag zu Wehrübungstätigkeit und Beorderung
Anreize für den Arbeitgeber
Durch die KRes 2003 ist auch in der Reservistenarbeit ein Paradigmenwechsel erfolgt: Sämtliche Wehrübungstätigkeit und Beorderung unterliegen dem Gebot der Freiwilligkeit, mit Ausnahme des Falls der Rekonstitution und der Beorderung als Verstärkungskräfte, falls nicht genügend Dienstposten durch freiwillige Meldung besetzt werden können. Ich halte es für erforderlich, der Gewinnung von zu beordernden Reservisten in Zukunft die gleiche Aufmerksamkeit zu widmen wie der Nachwuchsgewinnung.
Da insbesondere die Zustimmung der Arbeitgeber für Beorderung/Wehrübung einen bestimmenden Einfluss auf die Freiwilligkeit des Reservisten hat, ist in Zukunft die Einwirkung auf den Arbeitgeber/die Arbeitgeberorganisation von bestimmender Bedeutung. Der Reservist als Arbeitnehmer ist zur Sicherung seiner Einkünfte auf die Zustimmung des Arbeitgebers angewiesen.
Angesichts der Feststellungen des Sozialwissenschaftlichen Instituts der Bundeswehr bezüglich des "schlechten" Ansehens der Reservisten/der Wehrübungstätigkeit bei den Arbeitgebern, die zum Teil aus der Zeit des Kalten Krieges herrühren mögen, sollten vermehrt Anstrengungen gemacht werden, die Arbeitgeberseite von der Notwendigkeit, dem Nutzen für die Gesellschaft aber auch für den Betrieb und der sicherheitspolitischen Bedeutung von Wehrübungstätigkeit/Beorderung zu überzeugen.
Text: Oberst d. R. Horst Kneilmann