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Stellungnahme des Bundesschießsport-Verantwortlichen zur Umsetzung der Europäischen Feuerwaffenrichtlinie




Aufgrund der Änderungen der Europäischen Feuerwaffenrichtlinie im Mai 2017 ist auch der deutsche Gesetzgeber gefordert, diese in nationales Recht umzusetzen. Das Bundesministerium des Inneren (BMI) hat den betroffenen Verbänden am 17. Januar Referentenentwürfe zum Dritten Waffenrechtsänderungsgesetz (09.01.2019) und zur Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (04.01.2019) zur Kommentierung zur Verfügung gestellt.

Für den Reservistenverband äußert sich der Bundesschießsportbeauftragte, Hans-Jürgen Heinze:

„Wir kommen zu folgender Bewertung: Es ist zunächst nicht nachvollziehbar, wieso den betroffenen Verbänden bei diesen gravierenden Änderungen und der Menge dieser Änderungen keine angemessene Frist für die Stellungnahme gewährt wurde. Es entsteht der Eindruck, dass eine intensive und kritische Auseinandersetzung mit den Inhalten des Entwurfs und damit ein sachlicher Beteiligungsprozess nicht gewünscht ist.

Inhaltlich sind einige wesentliche Teile der Entwürfe für uns nicht hinnehmbar, da sie unsere Schützinnen und Schützen vollkommen unnötig und unverhältnismäßig weiteren Belastungen bei der Ausübung ihres Sports aussetzen. Das konkrete Ziel, die missbräuchliche Verwendung von Feuerwaffen für kriminelle und terroristische Zwecke zu verhindern und so die Sicherheit der Bürger zu erhöhen, wird mit den geplanten Änderungen nicht erreicht.

Vor allem die geplanten Neuregelungen der Bedürfnis-Überprüfungen sind für den VdRBw nicht nachvollziehbar, zumal diese Verschärfung nicht durch die Vorgaben der EU-Feuerwaffenrichtlinie gefordert ist. Mit den Bezeichnungen „soll“, „regelmäßige Abstände“ und „mindestens nach Ablauf von drei Jahren“ ist zu befürchten, dass in extrem kurzen Abständen Nachweise über das Schießen verlangt werden – natürlich zu Lasten der Schützen und verbunden mit einem hohen Verwaltungs- und Kostenaufwand für Vereine und Verbände und auch für die zuständigen Behörden.

Stark zu kritisieren und nicht hinnehmbar ist die Neuregelung der Magazine für Schusswaffen mit höherer Ladekapazität (mehr als 10 Patronen bei Magazinen für Langwaffen bzw. mehr als 20 Patronen bei Magazinen für Kurzwaffen). Diese bisher frei zu erwerbenden Magazine werden künftig als verbotene Gegenstände bezeichnet. Personen, die vor dem 13. Juni 2017 solche Magazine besessen haben, laufen Gefahr, ohne entsprechend beantragte Erlaubnis einen verbotenen Gegenstand erworben und somit gegen das Waffenrecht zu verstoßen.

Als Fazit bleibt: Viele der eingebrachten Vorschläge stellen die in der Regel besonders rechtstreuen Sportschützen in die Ecke von Kriminellen und Terroristen und sind zudem sehr kostenintensiv. Dies hat zu Recht bei unseren Mitgliedern großes Unverständnis und auch Empörung hervorgerufen. Das deutsche Waffenrecht ist bereits eines der schärfsten weltweit, deshalb lehnt der VdRBw die Umsetzung der EU-Feuerwaffenrichtlinie in dieser Form ab und hat dies dem BMI mit Schreiben vom 7. Februar auch deutlich mitgeteilt.

Aufgrund des Umfangs der beabsichtigten Änderungen, der weit über die erforderlichen Regelungen zur Umsetzung der EU-Richtlinie hinausgeht, und die große Bedeutung einiger Regelungen für unsere Mitglieder, hält der VdRBw darüber hinaus eine förmliche mündliche Anhörung der betroffenen Verbände für dringend geboten. Wir sind dabei in Absprache mit anderen Verbänden und sprechen hier soweit möglich mit einer geschlossenen Stimme. Sie werden über den weiteren Verlauf auf diesem Weg und über die Kanäle des Reservistenverbandes informiert.“

Aus dem Archiv: Schießsport im Verband – Einzelschuss statt Feuerkampf

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